Archiv für die Kategorie ‘Hundegesetz Niedersachsen’

So Hundefreunde,

habe den Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes  bei den Links als PDF Datei eingefügt. Eine interessante Neufassung da müßt Ihr mal reinschaun. Das Gesetz umfasst Sachkunde, Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung, Allgemeine Pflichten,die sogenannten Gefährlichen Hunde ( das ist ganzschön hart ), Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde, Beantagung der Erlaubnis,Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis,Zuverlässigkeit, Persönliche Eignung, Wesenstest, Führen eines gefährlichen Hundes, Mitwirkungspflichten, Betretensrecht, Zentrales Register, Überwachung, sonstige Maßnahmen, Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Übergangsregelungen.

Da habt Ihr etwas zu lesen.

Gruß Peter

Hier ein kleiner Auszug aus dem Hundegesetzt Niedersachsen. Sachkundeprüfung und Mikrochip sowie Hundehalterhaftpflicht sind noch nicht einbezogen.

Hundegesetz Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetzt über das Halten von Hunden (NHundG)

Vom 12.Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S.2), geändert am 30.10.2003 (Nds. GVBl. Nr. 25/2003 S.367) – VORIS21011 –

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gestez beschlossen:

§ 1  Zweck des Gesetztes

Zweck des Gesetzes ist es,Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

§ 2  Allgemeine Pflichten

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

§ 3 Erlaubnispflicht

(1) Wer einen nach Maßgabe des Absatzes 2 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.

(2) Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis vom Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Personen, die mitt einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtugn betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1.  Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.

(4) Einer ERlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Melde gesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält.

§ 4

Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehaltern eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 5 Voraussetzungen und Inhalte der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist nur erteilen, wenn

die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Hlaten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§6), persönliche Eignung (§7) und Sachkunde (§8) besitzt,

die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§9) nachgewiesen ist,

der Hund unverändertlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifiziertung gewährleistet ist, und

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§10) nachgewiesen ist.

(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorlegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.

(4) Die erlaubnis kann befristet und untzer Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingugen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.